31.01.2014

Die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014 tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft

Freitag, 31. Januar 2014


Am 21.11.2013 hat die Bundesregierung die neue Fassung der Energieeinsparverordnung verkündet. Mit der EnEV 2014 gelten ab dem 1. Mai 2014 erhöhte gesetzliche Vorgaben. Die Folge: Neue Häuser müssen künftig noch härtere Effizienzstandards erfüllen. Was ist Fakt, was kommt auf gewerbliche Anbieter, Bauherren, Verwalter und Investoren zu?

Die politisch erklärte Energiewende ist auf holprigem Weg, viele Herausforderungen sind noch nicht gelöst. Bis 2050 soll Deutschlands Strom zu mindestens 80 % aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden (Kyoto-Protokoll von 1997).

Für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft bedeutet das neue Belastungen ab 2014. Denn die Bundesregierung will, dass das EnEG 2009 geändert wird. Dazu tritt nun ab 1. Mai 2014 eine neue Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft.
Schon der aktuellen EnEV 2009 wirft man das Abwürgen des Hausbaus vor: Laut Expertenmeinung hat die aktuell gültige EnEV 2009 die Kosten des Bauens bereits durchschnittlich um einen etwa 5-stelligen, mittleren Betrag erhöht. 

Trotz zusätzlicher Finanzbelastung für Bürger und Wirtschaft folgt die Bundesregierung dem Ziel, bis 2020 den Energieverbrauch von Wohnungen um ein Fünftel zu kürzen. Die Verschärfungen der EnEV werden auch als „Schritte auf dem Weg zum Niedrigstenergie-Haus“ bezeichnet.
Deutschland folgt damit der europäischen Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010. Diese erlaubt ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten, bei öffentlichen Gebäuden sogar schon ab 2019.

Neue Gebäude sollen also zukünftig einen Energieverbrauch nachweisen können, der fast bei null oder extrem niedrig liegt und zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

Das beklagen Bauträger. Ein normales Einfamilienhaus mit 140 m² Wohnfläche sei schon mit der Verschärfung der EnEV ab 2004 um ca. 30.000 Euro teurer geworden. Eine Amortisierung durch zukünftige Einsparungen der Energiekosten? Dies sei bei einer Betriebsdauer von ca. 15 Jahren für Heizungsgeräte & Co. nicht drin.

Fazit

Der EnEV 2009 wird häufig vorgeworfen, dass sie aufgrund mangelnder Kontrollen nicht greift.
Tatsächlich muss der Bauherr bzw. der Bauträger wie beschrieben mit dem Bauantrag auch einen EnEV-Nachweis einreichen. Bauliche Veränderungen in der Bauphase müssen im Energieausweis dokumentiert werden, um ein sogenanntes Kontrollleck zu verhindern. Stichprobenartige Kontrollen sollen dies zukünftig gewährleisten.
Die zuständigen Landesbehörden sollen mit der EnEV 2014 auch anhand von Stichprobenkontrollen überprüfen können, ob neu errichtete Gebäude die EnEV-Anforderungen erfüllen.

Wer seine Pflichten zur Vorlage und Übergabe des Energieausweises verletzt, dem drohen angeblich Bußgelder zwischen ca. 5.000 und 50.000 Euro (Stand Sommer 2013):

Pflicht des Bauherrn/Bauträger:
Vorlage und Übergabe des Energieausweises

Pflicht von Verkäufern, Vermietern, Maklern/Verwaltern:
Angabe der Energiekennwerte des Gebäudes, der Art des Energieausweises sowie wesentlicher Energieträger in kommerziellen Anzeigen

Auch wenn durch sinkenden Energieverbrauch mehr Unabhängigkeit gegenüber den Importen von Erdöl und Erdgas besteht, sind Bauherren natürlich nicht begeistert von einer erneuten Verschärfung der EnEV, da es in der Regel mit mehr Kosten verbunden ist. Letztlich gilt, nichts wird „so heiß gegessen, wie es gekocht wird“. Gute Anbieter erfüllen (als eine Art Alleinstellung) bereits die höchsten baulichen Anforderungen – also auch schon heute die energetischen Voraussetzungen, wie sie die EnEV 2014 vorsieht. Hier gilt es, nach Referenzen Ausschau zu halten und sich generell zum Thema Energieeffizienz kompetent beraten zu lassen.

Quelle: Immobilienscout 24